Vereinsstatuten

1. Name und Sitz

Unter dem Namen «Friends of Reduit» besteht ein Verein gemäss den vorliegenden Satuten und im Sinne von Artikel 60 ff. ZGB mit Sitz in Zürich.

2. Zweck

Der Verein bezweckt die Förderung von Musikkultur als kulturelle Ausdrucksform in der Stadt Zürich.

Er schafft offene kreative Netzwerke zwischen Musiker:innen, DJs, Produzent:innen und Interessierten und unterstützt insbesondere lokale Künstler:innen.

Der Verein versteht sich als Plattform für Austausch, Begegnung und gemeinschaftliches Musikerleben. Ziel ist es, durch einen offenen Raum eine lebendige, inklusive und vielfältige Community rund um elektronische Musik aufzubauen.

Der Verein verfolgt ausschliesslich gemeinnützige Zwecke im Sinne von Art. 56 lit. g DBG. Er ist nicht gewinnorientiert und verfolgt keinerlei kommerzielle Ziele und Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen ausschliesslich für die Erfüllung des statutarischen Zwecks verwendet werden. Eine Ausschüttung von Gewinnen und die Erbringung von geldwerten Vorteilen durch den Verein zugunsten der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen. die Organe sind ehrenamtlich tätig.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

Zur Erreichung dieses Zwecks organisiert der Verein insbesondere:

  • Livestreams und andere digitale Formate zur Präsentation von Musik
  • Veranstaltungen, Konzerte und DJ-Sets im privaten oder öffentlichen Rahmen
  • Workshops und Bildungsangebote im Bereich Musikproduktion, DJing und Eventorganisation
  • den Betrieb eines Vereinslokals als niederschwelligen Ort der Begegnung, der kulturellen Teilhabe und kreativen Entfaltung.

3. Mittel

Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:

  • Mitgliederbeiträge
  • Gönnerbeiträge
  • Erträge aus eigenen Veranstaltungen
  • Subventionen & Förderbeiträge
  • Erträge aus Leistungsvereinbarungen
  • Spenden und Zuwendungen aller Art

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

4. Mitgliedschaft

Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, denen der Vereinszweck ein Anliegen ist.

Der Verein unterscheidet zwischen Aktivmitgliedern und Passivmitgliedern.

Aktivmitglieder sind Mitglieder, die sich aktiv am Vereinsleben beteiligen und ein Stimmrecht besitzen. Über die Aufnahme von Aktiv-Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angaben von Gründen verweigert werden.

Passivmitglieder unterstützen den Verein finanziell oder ideell, haben jedoch kein Stimmrecht. Passivmitglieder können sich persönlich oder online anmelden und sofort eintreten.

Personen, die sich in besonderem Masse für den Verein eingesetzt haben, kann auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Sie haben kein Stimmrecht.

Die Mitglieder sind zur Zahlung des von der Mitgliederversammlung alljährlich festgesetzten Beitrages verpflichtet.

Die Vorstands-, Kommissions- und Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

5. Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

  • schriftlichen Austritt auf Ende des Kalenderjahres
  • begründeten Ausschluss bei Zuwiderhandlung gegen die Vereinsinteressen oder grober Schädigung seines Ansehens. Ein Mitglied kann jederzeit ohne Angaben von Gründen vom Vorstand ausgeschlossen werden.
  • Streichung infolge Nichtbezahlung des Mitgliederbeitrages bis zum Ende des Kalenderjahres
  • Todesfall oder Auflösung der juristischen Person.

6. Organisation des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • Die Mitgliederversammlung
  • Der Vorstand

7. Die Mitgliederversammlung

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, die einmal jährlich innerhalb der ersten sechs Monate des Jahres stattfindet. Nur Aktivmitglieder sind stimmberechtigt.

Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder mindestens 10 Tage im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig.

Die Mitgliederversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben und Kompetenzen:

  • Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
  • Wahl und Abberufung des Präsidenten bzw. der Präsidentin und der weiteren Vorstandsmitglieder
  • Genehmigung der Jahresrechnung
  • Entlastung des Vorstands
  • Festsetzung der der Mitgliederbeiträge
  • Der Ausschluss von Mitgliedern
  • Genehmigung des Jahresbudgets
  • Beschlussfassung über das Tätigkeitsprogramm
  • Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder
  • Änderung der Statuten
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses gemäss Art. 76 ZGB

Abstimmungsverfahren

Abstimmungen innerhalb des Vereins können schriftlich oder online erfolgen.

Jedes Aktivmitglied hat in der Vereinsversammlung eine Stimme. Passivmitglieder haben kein Stimmrecht, werden aber zu Vereinversammlung eingeladen. Stellvertretung ist ausgeschlossen.

Die Abstimmungsmethode wird durch den Vorstand oder die Mitgliederversammlung festgelegt.

Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit fällt die/der Vorsitzende den Stichentscheid.

8. Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen und führt die Vereinsgeschäfte ehrenamtlich. Der/die Präsident/in wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Der übrige Vorstand konstituiert sich selbst und bestimmt seine Aufgabenverteilung. Die Amtszeit beträgt ein Jahr, eine Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss diesen Statuten einem anderen Organ übertragen sind. Er ist verantwortlich für die Durchführung der Vereinsaktivitäten und die Verwaltung der Mittel und vertritt den Verein nach aussen.

In die Kompetenzen des Vorstandes fallen:

  • die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die Überwachung zur Einhaltung der Statuten und Gesetze
  • Beschlussfassung über das Tätigkeitsprogramm
  • die Durchführung der Vereinsaktivitäten
  • die Führung der Vereinskasse
  • die Beratung und Beschlussfassung über die laufenden Vereinsaufgaben
  • die Aufnahme von neuen Aktivmitgliedern
  • die Vertretung des Vereins nach aussen und innen
  • die Führung des Mitgliederverzeichnisses.

Einzelne dieser Aufgaben können an externe Organisationen vergeben werden, wobei die Verantwortung für die sorgfältige Ausführung und Einhaltung des Datenschutzes beim Vorstand verbleibt.

Der Verein kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen (nach Arbeitsrecht) oder beauftragen.

Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.

Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen.

9. Zeichnungsberechtigung

Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des/der Präsident/in zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.

Alternativ: Der Verein wird durch die Kollektivunterschrift von zwei Vorstandsmitgliedern verpflichtet. Der Vorstand kann weitere Zeichnungsberechtigte ernennen.

10. Haftung

Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen, ausgenommen bei strafbaren Handlungen (Art. 75a ZGB).

11. Vereinsauflösung

Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder.

Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbefreite Organisation in der Schweiz, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen (Art. 57 ZGB). Diese Regelung ist unwiederruflich.